
Keine Empfehlung, keine Bitte, sondern ein klares Verbot – Unbefugtes Betreten der Baustelle und Gleisanlagen hat Strafanzeige zur Folge
»Unbefugtes Betreten der Baustelle verboten« – wir sind sicher, Sie kennen das gelbe Schild mit der schwarzen Aufschrift. Aber haben Sie es auch an unseren Baustellenzäunen entlang der BTE-Trasse entdeckt und zur Kenntnis genommen? Eigentlich haben wir dieses Verbotsschild gut sichtbar und in regelmäßigen Abständen angebracht. Dachten wir jedenfalls. Denn nichtsdestotrotz wird dieses Verbot scheinbar immer wieder übersehen – zumindest entdecken wir immer wieder Menschen, die trotz des Verbotshinweises auf unserem Baufeld herumspazieren.
Wir möchten daher an dieser Stelle noch einmal und unübersehbar darauf hinweisen: Das unbefugte Betreten des Baufeldes ist verboten. Und das gilt auch für die Gleisanlage – denn Bahnstrecken dürfen grundsätzlich nicht betreten werden. Und nein, es ist nicht nur ein kleiner Regelverstoß oder ein nicht so wichtig zu nehmendes Hinwegsehen über gesetzliche Vorschriften. Mit dem Betreten der Gleisanlage, dem Öffnen des Bauzaunes und dem Betreten der Baustelle bringen Sie sich und andere in Gefahr.
Wir wollen niemanden ärgern. Wir wollen, dass Sie sicher sind.
Es geht bei diesem Verbot allem voran darum, sich selbst und andere nicht in Gefahr zu bringen; weder beim Queren der Gleisanlage bzw. des Baufeldes noch bei Kontakt mit Materialien oder Baumaschinen, die dort stehen, fahren oder graben. Andersherum gilt auch: Sowohl im Baufeld befindliche Maschinen als auch gelagerte Baumaterialien sollen vor Beschädigungen geschützt werden.
»Mal eben hinüberlaufen – was soll da schon passieren?« Das denkt sich schnell und ist ebenso fix getan. Aber glauben Sie uns: Nicht immer sind Gefahren auf den ersten Blick erkennbar. Und so manche Situation wird aus Unkenntnis falsch eingeschätzt. Dann kommt man ins Stolpern, übersieht ein Kabel, strauchelt, stößt sich das Knie, den Zeh oder landet auf allen Vieren. Oder es kommt eine Bahn überraschend und unvorhergesehen. Und nicht zuletzt übernehmen Sie eine Vorbildfunktion: Sie mögen vielleicht ohne Schaden davonkommen, aber jene – ob groß oder klein – die Ihnen, ohne zu überlegen, hinterherlaufen, haben vielleicht nicht so viel Glück. Sachbeschädigung oder im schlimmsten Fall Verletzungen können die Folge sein.
Kurz: Das geht so nicht. Spaziergang mit Hund im Gleisbett? Federball spielen zwischen Schienen? Sonntagsplausch im Trassen-Grün? Dreimal absolut nein. Der Dackel verheddert sich womöglich im Stromkabel, der elegante Hechtsprung nach dem Federball endet unsanft im geschotterten Gleisbett. Und der Sonntagsplausch, nun, da finden sich garantiert gemütlichere Plätzchen. Und weil das so ist, darf grundsätzlich niemand in den Gleisbereich und steht es allerorten am Baustellenzaun. Drum gibt es überhaupt Baustellenzäune. Damit man nicht auf Flächen läuft, wo man nicht hindarf. Und, ja, es ist wirklich verboten, sie zur Seite zu schieben, hindurchzugehen oder drüber zu klettern. Und verboten heiß: strafbar.


Ohne Spaß: Unbefugtes Betreten der Baustelle hat Strafanzeige zur Folge
Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, dass das unbefugte Betreten des durch den Bauzaun umgrenzten Baustellengeländes strafbar ist, weil es den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verwirklicht. Entsprechende Handlungen werden seitens der Grundstückseigentümerin und Bauherrin zur Anzeige gebracht – ohne Ausnahme.
In Fällen der Sachbeschädigung – wobei das sowohl den Baugrund selbst, Baumaschinen oder Materialien, aber auch den Bauzaun betreffen kann – kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 303 StGB in Betracht. Auch hier wird jede Beschädigung zur Anzeige gebracht werden.
Darüber hinaus haftet jede unbefugte Person zivilrechtlich für entstehende Schäden, Verletzungen oder Folgekosten, die durch ihr Betreten verursacht werden. Das gilt bei Schadensverursachung durch Minderjährige auch für Eltern, die ihre nach der geltenden Rechtsprechung einzuhaltende Aufsichtspflicht nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt haben (§ 832 BGB).
Gesicherte Überwege – zu Ihrem Schutz
Umwege gehen die wenigsten von uns gerne. Und wo vorher ein Queren der Trasse möglich war, will man auch jetzt hindurch. Das verstehen wir sehr gut. Daher haben wir in jedem Abschnitt unserer Baustellen Umleitungen und Überwege eingerichtet. Damit ist für Sie ein sicheres Queren der Gleisanlage an vielen Stellen möglich. Wir bitten Sie dringendst, diese gesicherten Überwege zu nutzen. Bringen Sie weder sich noch andere durch das unerlaubte Öffnen der Bauzäune oder das unerlaubte Betreten der Gleisanlage in Gefahr.
»Unbefugtes Betreten verboten« – das ist keine Empfehlung von uns an Sie und auch keine höfliche Bitte, das ist ein Verbot, auf dessen Einhaltung wir Sie noch einmal dringlichst hinweisen möchten. Nicht, weil wir sie aussperren wollen. Nicht, weil wir Sie in Ihrer freien Wegewahl einschränken wollen. Sondern einzig und allein zu Ihrem eigenen Schutz und dem aller anderen.