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Publiziert am: 23. Juni 2022

Zwischen Motorsurren und Verkehrslärm –
Wie berechnet man »zu laut«?

Wo gefahren wird, entstehen Geräusche. Mancherorts ist es nicht nur ein gelegentliches Motorbrummen, sondern in der Summe ein Geräuschpegel, den wir getrost als Lärm bezeichnen können. Und der ist anstrengend. Wo und wann diese Grenze des Erträglichen gefühlt überschritten wird, ist zwar individuell verschieden, aber es gibt festgeschriebene Werte, die für eine objektive Bewertung herangezogen werden. Auf Basis von Gesetzen und Richtlinien wird entschieden, wo Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. In Abhängigkeit von städtebaulichen Gegebenheiten wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Lärmschutz. Der aktive Lärmschutz umfasst Lärmschutzwände oder auch die Aufschüttung eines Lärmschutzwalles. Sind diese Maßnahmen notwendig und möglich, werden sie direkt in die Planungen aufgenommen und beim Ausbau der Strecke umgesetzt. Innerhalb des Stadtgebietes sind solche aktiven Lärmschutzmaßnahmen allerdings die Ausnahme. Zum einen fehlt meist der Platz und zum anderen: Wer will schon eine Sichtschutzwand von zwei oder gar dreieinhalb Metern Höhe vor dem Fenster stehen haben. Daher besteht eine weitere Möglichkeit: der sogenannte passive Lärmschutz. Diese direkt am Gebäude umzusetzenden Maßnahmen, wie beispielsweise Schallschutzfenster und Belüftungsanlagen, machen eine individuelle Anspruchsüberprüfung vor Ort erforderlich. Eine solche ist von den jeweiligen Eigentümer:innen eigenverantwortlich zu beantragt, ein nicht ganz unaufwendiger Vorgang. Normalerweise! Im Rahmen der Verlängerung der Straßenbahnlinie geht es bequemer: Ein passendes Antragsformular finden Sie hier – ganz ohne Suchen und Recherchieren.

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Eine Illustration zeigt eine befahrene Straße, neben der ein Mensch den Geräuschpegel misst.