Der Lärmschutz
Zwischen Motorsurren und Verkehrslärm – Wie berechnet man »zu laut«?
Wo gefahren wird, entstehen Geräusche. Mancherorts ist es nicht nur ein gelegentliches Motorbrummen, sondern in der Summe ein Geräuschpegel, den wir getrost als Lärm bezeichnen können. Ist ein solches Volumen erreicht, wird es anstrengend. Wo und wann diese Grenze des Erträglichen gefühlt überschritten wird, ist zwar individuell verschieden, aber es gibt festgeschriebene Werte, die für eine objektive Bewertung herangezogen werden. Auf Basis von Gesetzen und Richtlinien wird entschieden, wo Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Um »Lärm« zu messen, stellt sich natürlich niemand an die Straßenkante und hält ein Mikrofon in die Luft. Zur Ermittlung zukünftiger Geräuschimmissionen werden für den entsprechenden Verkehrsabschnitt jeweils die IST- und Prognosewerte herangezogen. Diese Prognosewerte werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Bundes auf Grundlage von Rechenmodellen ermittelt, welche die zu erwartende Verkehrsbelastung heranziehen. Es wird außerdem nicht einfach ein Mittelwert berechnet, denn der würde Belastungsspitzen an speziellen Stellen quasi glätten und damit verschwinden lassen. Vielmehr werden beim sogenannten »Beurteilungspegel« besondere Störmerkmale, also Aspekte, die den Geräuschpegel erhöhen, gesondert berücksichtig. Dazu gehören An- und Abfahrgeräusche an Haltestellen, Oberflächenmaterial der Straße bzw. Schienenstrecke oder auch Signalanlagen mit akustischen Geräuschen. Heraus kommt also ein Beurteilungspegel, der die Besonderheiten der Belastungen zu jeder Tages- und Nachtzeit berücksichtigt. Aus den so ermittelten Prognosewerten erfolgt dann die Feststellung der jeweiligen Betroffenheit.

Aktiv oder passiv – Welche Maßnahmen werden ergriffen?
In Abhängigkeit von städtebaulichen Gegebenheiten wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Lärmschutz. Der aktive Lärmschutz umfasst Lärmschutzwände oder auch die Aufschüttung eines Lärmschutzwalles. Sind diese Maßnahmen notwendig und möglich, werden sie direkt in die Planungen aufgenommen und beim Ausbau der Strecke umgesetzt. So erhält bspw. der Streckenabschnitt Heinrich-Plett-Allee | Zufahrt B75 im Bereich der Grünflächen eine Lärmschutzwand. Innerhalb des Stadtgebietes sind solche aktiven Lärmschutzmaßnahmen allerdings die Ausnahme. Zum einen fehlt meist der Platz und zum anderen: Wer will schon eine Sichtschutzwand von zwei oder gar dreieinhalb Metern Höhe vor dem Fenster stehen haben.
Doch hier gibt es andere Möglichkeiten, den sogenannten passiven Lärmschutz. Dieser Schutz umfasst u.a. Schallschutzfenster und Belüftungsanlagen. Diese direkt am Gebäude umzusetzenden Maßnahmen machen eine individuelle Anspruchsüberprüfung vor Ort erforderlich. Diese muss von den jeweiligen Eigentümer:innen eigenverantwortlich beantragt werden, ein nicht ganz unaufwendiger Vorgang. Normalerweise! Bei der Verlängerung der Straßenbahnlinie allerdings wollen wir es Ihnen so bequem wie möglich machen. Daher haben wir bereits ein passendes Antragsformular erstellt, welches wir Ihnen hier direkt zur Verfügung stellen – ganz ohne Suchen und Recherchieren.

Neue Fenster für mehr Ruhe – Wer hat Anspruch auf bauliche Maßnahmen?
Zunächst werden alle eingehenden Anträge sorgsam geprüft. Befindet sich das Gebäude in einem Bereich mit erhöhter Lärmbelastung? Sind bereits aktive Lärmschutzmaßnahmen in diesem Streckenabschnitt geplant? Oder sollen passive Vorkehrungen getroffen werden? Liegt ein Anspruch dem Grunde nach« vor, liegt das betreffende Gebäude also laut Planfeststellungsverfahren innerhalb eines Straßenraumes mit Anspruch auf passiven Lärmschutz, erhalten Sie als Antragsteller:in ein Antwortschreiben zur Vereinbarung eines Gutachter:innenbesuches. Direkt vor Ort werden dann die Gegebenheiten gesichtet: Welche Fenster sind aktuell verbaut? Zu welchen Zwecken nutzen Sie die betroffenen Räume? Anhand der Ergebnisse wird dann über notwendige Maßnahmen entschieden. Diese können das Einsetzen von Schallschutzfenstern umfassen oder eine Belüftungsanlage z.B. für Schlafräume, deren Belüftung durch das Öffnen eines Fensters aufgrund der nächtlichen Lärmbelastung nicht gewährleitstet werden kann. Oder auch eine einmalige finanzielle Entschädigung für Außenbereiche (Balkon oder Garten).
Sie möchten wissen, ob Ihr Gebäude in einem betroffenen Streckenabschnitt liegt und Sie einen Antrag auf passiven Lärmschutz einreichen sollten? Dann füllen Sie einfach den Antrag auf passiven Lärmschutz aus – oder besuchen Sie uns im Infopoint im Roland-Center. Gemeinsam schauen wir direkt in die Unterlagen des Gutachtens und prüfen, ob eine »Betroffenheit« vorliegt und für Sie ein Anspruch bestehen könnte.
