Lärmschutz für mehr Ruhe – 
Wir kümmern uns darum.

Sie wohnen direkt an oder unweit der neuen Linie 8? Dann ändert sich womöglich Ihr akustisches Umfeld. Weil »Lärm« eine recht individuelle Empfindung ist, gehören in unserem Projekt schalltechnische Berechnungen zu den Planfeststellungsunterlagen dazu, um erwartbare Belastungen anhand neutraler Richtwerte vorab beurteilen zu können. Basierend auf den Ergebnissen werden dann erforderliche Lärmschutzmaßnahmen in den Bauplanungen berücksichtigt und im Rahmen der Realisierung des Projektes umgesetzt.

Anders als erwartet – Was kann ich tun?

Die Linie 8 fährt und es klingt anders als erwartet? Nach Inbetriebnahme der Strecke bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer unabhängigen Prüfung der Lärmentwicklung. Was Sie dafür tun müssen? Zunächst gilt es zu prüfen, ob tatsächlich eine Betroffenheit Ihres Grundstückes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ermittelt wurde. Ob dem so ist, können Sie hier nachschauen. Ist dem so, schicken Sie uns einen entsprechenden Antrag (wenn Sie im Stadtgebiet Bremen wohnen, bitte hier entlang, sind Sie in Niedersachsen zuhause, gilt dieses Formular ). Ihr Antrag wird zunächst sorgsam geprüft. Liegt ein Anspruch »dem Grunde nach« vor, liegt also das betreffende Gebäude laut Planfeststellungsverfahren innerhalb eines Straßenraumes mit Anspruch auf passiven Lärmschutz, erhalten Sie als Antragsteller:in ein Antwortschreiben zur Vereinbarung eines Gutachter:innenbesuches. Direkt vor Ort werden dann die Gegebenheiten gesichtet: Welche Fenster sind aktuell verbaut? Zu welchen Zwecken nutzen Sie die betroffenen Räume? Anhand der Ergebnisse wird im Weiteren über eventuell notwendige Maßnahmen entschieden.

Antrag stellen – lohnt sich das? 

Sie möchten wissen, ob Ihr Gebäude in einem betroffenen Streckenabschnitt liegt und Sie überhaupt einen Antrag auf passiven Lärmschutz einreichen sollten? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Gemeinsam schauen wir direkt in die Unterlagen des Gutachtens und prüfen, ob eine »Betroffenheit« vorliegt und für Sie ein Anspruch bestehen könnte.

Was sind »aktive« und »passive« Maßnahmen? 

In Abhängigkeit von städtebaulichen Gegebenheiten wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Lärmschutz. Der aktive Lärmschutz umfasst Lärmschutzwände oder auch die Aufschüttung eines Lärmschutzwalles. Sind diese Maßnahmen notwendig und möglich, werden sie direkt in die Planungen aufgenommen und beim Ausbau der Strecke umgesetzt. Innerhalb des Stadtgebietes sind solche aktiven Lärmschutzmaßnahmen allerdings die Ausnahme. Auf der Strecke der Linie 8 ist eine Lärmschutzwand in der Gemeinde Stuhr auf dem Streckenabschnitt im Anschluss an den Bahnhof Stuhr, zwischen Blockener Straße (km 5+378) und Stuhrer Landstraße (km 5+642) vorgesehen. In Weyhe hingegen kommen solche aktiven Lärmschutzmaßnahmen gemäß Planfeststellungsverfahren nicht zum Einsatz.
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten: den sogenannten passiven Lärmschutz. Dieser Schutz umfasst u.a. Schallschutzfenster und Belüftungsanlagen. Direkt am Gebäude umzusetzende Maßnahmen machen eine individuelle Anspruchsüberprüfung vor Ort erforderlich und muss von Ihnen als Eigentümer:in eigenverantwortlich in Bremen bzw. für Niedersachen beantragt werden.

Ist das schon »Lärm«? – Wie berechnet man »zu laut«?

Wo gefahren wird, entstehen Geräusche. Mancherorts ist es nicht nur ein gelegentliches Motorbrummen, sondern in der Summe ein Geräuschpegel, den wir getrost als Lärm bezeichnen können. Ist ein solches Volumen erreicht, wird es anstrengend. Wo und wann diese Grenze des Erträglichen gefühlt überschritten wird, ist zwar individuell verschieden, aber es gibt festgeschriebene Werte, die für eine objektive Bewertung herangezogen werden. Auf Basis von Gesetzen und Richtlinien wird entschieden, wo Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Um »Lärm« zu messen, stellt sich natürlich niemand an die Straßenkante und hält ein Mikrofon in die Luft. Zur Ermittlung zukünftiger Geräuschimmissionen werden für den entsprechenden Verkehrsabschnitt jeweils die IST- und Prognosewerte herangezogen. Diese Prognosewerte werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Bundes auf Grundlage von Rechenmodellen ermittelt, welche die zu erwartende Verkehrsbelastung heranziehen. Es wird außerdem nicht einfach ein Mittelwert berechnet, denn der würde Belastungsspitzen an speziellen Stellen quasi glätten und damit verschwinden lassen. Vielmehr werden beim sogenannten »Beurteilungspegel« besondere Störmerkmale, also Aspekte, die den Geräuschpegel erhöhen, gesondert berücksichtigt. Dazu gehören An- und Abfahrgeräusche an Haltepunkten, Oberflächenmaterial der Straße bzw. Schienenstrecke oder auch Signalanlagen mit akustischen Geräuschen. Heraus kommt also ein Beurteilungspegel, der weder die Hauptverkehrszeit am Tag zwischen 6:00 und 22:00 Uhr noch die verkehrsarmen Nachtstunden beziffert, sondern ein Mittelungspegel, der die Besonderheiten der Belastungen zu jeder Tages- und Nachtzeit berücksichtigt. Aus den so ermittelten Prognosewerten erfolgt dann die Feststellung der jeweiligen Betroffenheit.

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