Barrierefreiheit 

Mehr als Rampen und Bodenmarkierungen

Im Grunde genommen sollte sich die Erwähnung der Barrierefreiheit erübrigen. Denn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fordert im Sinne einer inklusiven Gesellschaft grundsätzlich die Barrierefreiheit in allen Bereichen für eine »gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen«.
Zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetzt

In diesem Sinne sind die Zugänge und Haltepunkte im Rahmen des Streckenausbaus barrierefrei geplant und werden entsprechend umgesetzt. Um eine Teilhabe für Menschen mit Einschränkungen verschiedenster Art zu ermöglichen, werden diverse Maßnahmen ergriffen. Dazu gehören Lichtsignale, akustische Signale, taktile Markierungen sowie die Ausführung der Zuwege in bestimmten Steigungswinkeln. Darüber hinaus verzichten wir auf den Einsatz querstehender Absperrgitter. Werden Geländer als Schutzfunktion für Rollstuhlfahrer genutzt, begrenzt ein Radabweiser die Spur des Rollstuhlrades. Am Haltepunkt »Auf den Kahlken« beispielsweise finden sich taktile Elemente wie Leitstreifen und Richtungsfelder. Die Querung der Gleisanlage besteht zudem aus einer befestigten Fläche, sodass ein sicheres Queren möglich ist. Generell gelten die Grundprinzipien für die Barrierefreiheit – Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Bewegungsmöglichkeit – sowohl an unseren Haltepunkten als auch innerhalb unserer Fahrzeuge. Berücksichtigung finden die Aspekte Zugänglichkeit, Auffindbarkeit, Gestaltung der Wartebereiche und Bewegungsflächen.

»Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.«

§ 4 BGG | Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

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